Holzhausenschule / Frankfurt a. M.

Satzung des Vereines Dialogos Holzhausenschule in Frankfurt/Main

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Dialogos Holzhausenschule" mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck

Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung und Förderung des zweisprachigen deutsch-griechischen Unterrichtszweiges an der Holzhausen-schule in Frankfurt am Main, sowie die Förderung der deutsch-griechischen Er-ziehung und Bildung.

Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:

  • Unterstützung der Holzhausenschule bei der Verwirklichung des reformier-ten griechisch-deutschen Unterrichts sowie Starthilfe und Unterstützung öffentlicher weiterführender Schulen, die das deutsch-griechische Unter-richtsmodell als Weiterführung anbieten.
  • Finanzielle Beihilfen zur Beschaffung oder Erstellung von zweisprachigen, deutsch-griechischen Lehr- und Lernmaterialien.
  • Die Vorbereitung und Durchführung von Sprachkursen in Deutsch oder Griechisch als Zusatzangebot am Nachmittag. An diesen Kursen können auch weitere im Erziehungswesen tätige Personen teilnehmen, sofern die-se Personen die bilinguale Erziehung fördern.
  • Die Einrichtung und Förderung einer Mensa, an der die Schülerinnen und Schüler des griechisch-deutschen Unterrichtszweiges an der Holzhausen-schule gemeinsam mit allen Kindern der Schule essen können sowie eine Übermittagsbetreuung, die die Zeit zwischen Schulschluss und möglichen Nachmittagskursen überbrückt, damit die Kinder den ganzen Tag an der Schule bleiben können.
  • Unterstützung der wissenschaftlichen Betreuung der zweisprachigen, deutsch-griechischen Kindererziehung und Schulbildung zur Verbesserung der Lern- und Lehrmethoden.
  • Unterstützung von Sprachkursen als Starthilfe an den weiterführenden Schulen, die das deutsch-griechische Unterrichtsmodell als Weiterführung übernehmen. Diese Kurse sollen nicht nur für Schülerinnen und Schüler, sondern bei Bedarf, auch für Lehrerinnen und Lehrer eingerichtet werden, die im deutsch-griechischen Modell unterrichten.
  • Förderung von Schulpartnerschaften mit anderen Schulen in Deutschland, die nach dem deutsch-griechischen Modell zweisprachig unterrichten.
  • Die Förderung der Jugendhilfe.

Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und neutral. Er be-kennt sich uneingeschränkt zur Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Ver-eins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig

 

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Auf-nahme erfolgt durch den Vorstand nach schriftlicher Anmeldung.

Die Mitgliedschaft endet

  • Durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
  • durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres;
  • durch Ausschluss aus wichtigem Grund mit Zugang des schriftlich übermit-telten Ausschließungsbeschlusses durch den Vorstand. Ein wichtiger Grund ist auch gegeben, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen trotz Mah-nung im Rückstand ist.

Gegen den Ausschluss oder die Nichtaufnahme kann vom Betroffenen Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5

Beiträge

Es wird von jedem Mitglied ein Beitrag erhoben. Die Mitgliederversammlung be-schließt eine Beitragsordnung. Ermäßigungen sind möglich; über die entscheidet der Vorstand auf begründeten Antrag.

 

§ 6

Organe

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein wissenschaftlicher oder päda-gogischer Beirat geschaffen werden.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Ver-eins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig

 

§ 7

Vorstand

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem 1. und 2. Schriftführer, dem 1. und 2. Kassenwart, zwei Bei-sitzern und einem Beisitzer der zuständig für die Betreuung ist.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der 1. und 2. Kassenwart erhalten zur Vornahme der Kassengeschäfte des Vereines Einzelvollmacht.

Der Vorstand sorgt für die Erfüllung des Vereinszwecks und entscheidet über die laufenden Ausgaben. Zum Abschluss von Verträgen, die Dauerverpflichtungen begründen, wie zum Beispiel Mietverträge oder Anstellungsverträge, bedarf es eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses.

Der Vorstand wird jeweils auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neu-en Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Neuwahl des Vorstands muss spätestens 3 Monate nach der Amtszeit erfolgen.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und des Berichts der/des Kassenprüfers;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
  • Wahl der Mitglieder eines wissenschaftlichen oder pädagogischen Beirats;
  • Wahl eines oder mehrerer Rechnungsprüfer, der/die weder dem Vorstand noch dem Beirat angehört, für jeweils zwei Geschäftsjahre;
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
  • Satzungsänderungen;
  • Beschlussfassung über ein vom Vorstand vorzulegendes Budget;
  • Beschlussfassung über etwaige Anträge.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Hälfte jedes Jahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzu-berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlan-gen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Sie erfolgt durch rechtzeitige schriftliche Einladung der Mitglieder. Zwischen Einladung und Sitzung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

 

§ 9

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Teilnehmerzahl ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung aus-drücklich hinzuweisen.

Für Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sat-zungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Das Protokoll von der Mitgliederver-sammlung ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 10

Auflösung und Wegfall des Vereinszwecks

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederver-sammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Holzhausenschule e.V. mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zugunsten der Schülerinnen und Schüler der Holzhausenschule zu verwenden.